Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Mit Abwesenheitsurteil vom 5. August 2025 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalge- richt) wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 540.00 sowie zu zwei Dritteln der Verfahrenskosten verurteilt. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Regionalgericht das vom Beschwerdeführer einge- reichte Gesuch um Neubeurteilung vom 11. August 2025 ab. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde vom 1. September 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 12. Januar 2026 ab (BK 25 432-434). Die dagegen geführte Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist derzeit noch hängig (7B_180/2026).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Regionalgericht und ersuchte um Fortführung des Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 teilte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mit, dass mit der Zustellung der Urteilsbegründung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zugewartet werde. Gestützt auf diese Auskunft reichte der Beschwerdeführer am 1. März 2026 eine Beschwerde gegen das Regionalgericht bei der Beschwerdekammer ein und stellte folgende Rechts- begehren:
Dispositiv
- Es sei unter Aufhebung und Abänderung der Verfügung PEN 21 1267 (recte: PEN 21 1261) vom
- Februar 2026 die Vorinstanz anzuweisen, in dem Verfahren PEN 21 1267 (recte: PEN 21 1261) die schriftliche Urteilsbegründung und die amtlichen Akten an das Obergericht des Kantons Bern weiterzuleiten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuverweisen.
- Es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 19. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Ge- legenheit zur Stellungnahme. Am 7. April 2026 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme und wies zudem darauf hin, dass die Urteilsbegründung vor- aussichtlich noch im April 2026 an das Obergericht versandt werde. Ebenfalls mit Eingabe vom 7. April 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stel- lungnahme. Von den beiden Eingaben wurde mit Verfügung vom 9. April 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen erachtet wird.
- Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie konkrete Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, aber auch gegen Unterlas- sungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- 3 rung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei einschränkend zu erwähnen ist, dass es sich bei der Rechtsverweigerung um eine nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilte formelle Rechtsverweigerung handeln muss (GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im Verfahren, womit seine Beschwerdelegiti- mation zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formge- rechte Beschwerde ist mit Blick auf das Schreiben des Regionalgerichts vom
- Februar 2026 unbesehen der Frage, ob es vorliegend unter anderem um eine materielle oder formelle Rechtsverweigerung geht (vgl. dazu E. 3.1 nachfolgend), zumal eine allfällige Rechtsmittelfrist mangels Zustellnachweises nicht berechnet werden kann, vollumfänglich einzutreten.
- 3.1 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
- Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- 4 senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).
- Der Beschwerdeführer leitet die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung aus dem Umstand ab, dass das Regionalgericht trotz entsprechenden Antrags das Strafverfahren nicht fortführt, namentlich die Urteilsbegründung nicht zustellt und die Verfahrensakten nicht an das Obergericht überweist. Nach seiner Auffassung hat das Regionalgericht bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über seine Be- schwerde betreffend Neubeurteilung (BK 25 432-434) das Berufungsverfahren zu Recht nicht fortgeführt. Anders gestalte sich nun die Rechtslage nach Abweisung der obergerichtlichen Beschwerde, da nach Art. 437 Abs. 3 StPO dieser Entscheid rechtskräftig sei. Dass diesbezüglich noch ein Beschwerdeverfahren beim Schwei- zerischen Bundesgericht hängig sei, spiele keine Rolle, da es nach der StPO an einer Rechtsgrundlage fehle, die ein weiteres Zuwarten rechtfertige. Einerseits sei die Frage, wie es sich mit Art. 437 Abs. 3 StPO bei einem hängigen Bundesge- richtsverfahren verhalte, durch Lehre und Rechtsprechung noch nicht abschlies- send geklärt. Andererseits wäre der Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bun- desgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) wohl anders ausgefallen, wenn der Gesetz- geber die Rechtskraft auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hätte ausweiten wollen. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf Art. 370 StPO, womit der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation geregelt habe. Nur wenn das Gesuch um Neubeurteilung gutgeheissen werde, könne die Berufung sistiert blei- ben. Ein Zuwarten unter der aktuellen Situation sei schlichtweg rechtswidrig.
- Nachfolgend ist damit die Frage zu klären, ob das Regionalgericht berechtigt war, mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung im Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das Gesuch um Neubeurteilung zuzuwar- ten oder ob dies eine unzulässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darstellt. 5.1 Zum Verhältnis zwischen Gesuch um neue Beurteilung und Berufung äussert sich Art. 371 StPO. Abs. 1 dieser Bestimmung hält vorab die grundsätzliche Möglichkeit der verurteilten Person fest, neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil zu erklären. Sodann hält Abs. 2 fest, dass auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn das Gesuch um neue Beur- teilung abgelehnt wurde. Daraus erhellt, dass bei kumulativem Gebrauch beider Rechtsbehelfe das Begehren um neue Beurteilung vorrangig behandelt wird, was im Übrigen auch im Verhältnis zu Rechtsmitteln der übrigen Parteien gilt (vgl. Art. 369 Abs. 2 StPO). Art. 371 Abs. 2 StPO gilt auch, wenn gegen das abgewiesene Gesuch um neue Beurteilung Beschwerde geführt wird; diesfalls ist auf die Beru- fung erst einzutreten, wenn auch die Beschwerde abgewiesen worden ist (SCHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 371 StPO). 5 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dies nur für das kantonale Beschwerdever- fahren nach Art. 393 ff. StPO nicht aber für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG gelte, da der obergerichtliche Beschwerdeent- scheid mit seiner Ausfällung gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO rechtskräftig werde. Dem kann so nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Regelung nach Art. 437 Abs. 3 insofern unvollständig ist, als sie durch Art. 61 BGG ergänzt wird, sofern ein Ent- scheid mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen wird (SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 f. und N. 26 zu Art. 437 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 und 12 zu Art. 437 StPO). Das Bundesgericht hält entsprechend in konstanter Rechtsprechung fest, dass für den Fall eines hängigen Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht das kantonale Urteil erst mit einer Abweisung der Beschwerde in Strafsachen durch das Bundes- gericht in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.3.; 1B_58/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1; 6B_440/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen neuerdings auch Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026, zur Publ. be- stimmt). Auch wenn sich die zitierten Bundesgerichtsurteile jeweils nicht auf die vorliegende Konstellation des Verhältnisses von Berufung und Gesuch um Neubeurteilung be- ziehen, so ändert dies nichts daran, dass – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – unstrittig ist, dass ein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren die Rechtskraft eines kantonalen Beschwerdeentscheids hemmt. Vor diesem Hin- tergrund kann von einer Rechtskraft des Beschlusses BK 25 432-434 vom 12. Ja- nuar 2026 keine Rede sein, da der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat und dieses Beschwerdeverfahren derzeit hängig ist. 5.3 Wenn der Beschwerdeführer mit dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Bst. b BGG (aufschiebende Wirkung bei der Beschwerde in Strafsachen) argumentiert und diesbezüglich geltend macht, dieser wäre anders ausgefallen, wenn der Gesetzge- ber die Rechtskraft auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hätte ausweiten wollen, so kann ihm auch in dieser Hinsicht nicht zugestimmt wer- den. Die Frage nach der aufschiebenden Wirkung betrifft die Vollstreckbarkeit ei- nes Entscheides während hängigem Rechtsmittelverfahren und ist von der Rechts- kraft zu trennen (DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5-7 zu Art. 103 BGG). Bereits nach der Regelung der StPO fallen formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Entscheids nicht zwangsläufig zusammen, da den Rechtsmitteln der StPO nach Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschie- bende Wirkung zukommt (vgl. SPRENGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 437 StPO), obwohl klarerweise im Falle einer Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 ff. StPO die Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids noch nicht eintreten kann. Inso- fern kann der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen zur aufschiebenden Wir- kung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. 6 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich mit Blick auf Art. 371 Abs. 2 StPO keine Un- terscheidung zwischen kantonalen Beschwerdeverfahren nach StPO und bundes- gerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen nach BGG aufdrängt. Damit hat das Regionalgericht mit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu Recht zuge- wartet, da das Gesuch um neue Beurteilung in Folge der Beschwerde in Strafsa- chen an das Bundesgericht des Beschwerdeführers gerade noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 5.5 Für eine Abwarten des bundesgerichtlichen Urteils sprechen nicht zuletzt pro- zessökonomische Gründe. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Re- gionalgericht und die Beschwerdekammer das Gesuch um neue Beurteilung bzw. die Beschwerde gegen die Abweisung desselben zu Unrecht abgewiesen haben und die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung erfüllt sind, muss das Regio- nalgericht ein neues Urteil fällen (Art. 370 Abs. 1 StPO). Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO). Damit besteht bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens vor dem rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um neue Beurteilung das Risiko, dass sämtliche Verfahrenshandlungen im Berufungsverfahren dahinfallen. Die StPO sieht in solchen Konstellationen explizit vor, dass ein Verfahren sistiert werden kann, wenn der Ausgang eines Strafverfahrens von einem anderen Verfahren ab- hängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (vgl. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Entsprechend dazu sistieren die Rechtsmittelinstanzen im Fal- le einer neuen Beurteilung auch die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmit- telverfahren (Art. 369 Abs. 2 StPO) und die kumulativ zur Neubeurteilung vom Be- schuldigten eingereichte Berufung (Art. 371 Abs. 2 StPO) gegen das Abwesen- heitsurteil. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerde- führers («die amtlichen Akten an das Obergericht des Kantons Bern weiterzulei- ten») festzuhalten, dass sich die amtlichen Akten PEN 21 1261 derzeit beim Bun- desgericht befinden. Selbst wenn der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte und das Regionalgericht das Berufungsverfahren ungeach- tet des Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht vorantreiben müsste – was nach dem Erwogenen nicht der Fall ist –, kann dies bereits wegen des faktischen Hindernisses der derzeit nicht vorhandenen Verfahrensakten ohnehin nicht ge- schehen (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, wonach das erstinstanzliche Gericht die Beru- fungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelt).
- Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Regionalgericht berechtigt ist, mit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens bis zum bundesgerichtlichen Urteil über das Gesuch um neue Beurteilung zuzuwarten. Die entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 18. Februar 2026 ist daher nicht zu beanstanden und stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Rechtsver- weigerung noch eine Rechtsverzögerung dar. Damit ist zugleich gesagt, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot nicht verletzt hat. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben via Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 19 43381 – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 131 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das AHVG Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Verfahren PEN 21 1261
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Abwesenheitsurteil vom 5. August 2025 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalge- richt) wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 540.00 sowie zu zwei Dritteln der Verfahrenskosten verurteilt. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Regionalgericht das vom Beschwerdeführer einge- reichte Gesuch um Neubeurteilung vom 11. August 2025 ab. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde vom 1. September 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 12. Januar 2026 ab (BK 25 432-434). Die dagegen geführte Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist derzeit noch hängig (7B_180/2026). 1.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Regionalgericht und ersuchte um Fortführung des Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 teilte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mit, dass mit der Zustellung der Urteilsbegründung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zugewartet werde. Gestützt auf diese Auskunft reichte der Beschwerdeführer am 1. März 2026 eine Beschwerde gegen das Regionalgericht bei der Beschwerdekammer ein und stellte folgende Rechts- begehren:
1. Es sei unter Aufhebung und Abänderung der Verfügung PEN 21 1267 (recte: PEN 21 1261) vom
18. Februar 2026 die Vorinstanz anzuweisen, in dem Verfahren PEN 21 1267 (recte: PEN 21
1261) die schriftliche Urteilsbegründung und die amtlichen Akten an das Obergericht des Kantons Bern weiterzuleiten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuverweisen.
2. Es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 19. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Ge- legenheit zur Stellungnahme. Am 7. April 2026 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme und wies zudem darauf hin, dass die Urteilsbegründung vor- aussichtlich noch im April 2026 an das Obergericht versandt werde. Ebenfalls mit Eingabe vom 7. April 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stel- lungnahme. Von den beiden Eingaben wurde mit Verfügung vom 9. April 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen erachtet wird. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie konkrete Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, aber auch gegen Unterlas- sungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
3 rung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei einschränkend zu erwähnen ist, dass es sich bei der Rechtsverweigerung um eine nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilte formelle Rechtsverweigerung handeln muss (GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im Verfahren, womit seine Beschwerdelegiti- mation zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formge- rechte Beschwerde ist mit Blick auf das Schreiben des Regionalgerichts vom
18. Februar 2026 unbesehen der Frage, ob es vorliegend unter anderem um eine materielle oder formelle Rechtsverweigerung geht (vgl. dazu E. 3.1 nachfolgend), zumal eine allfällige Rechtsmittelfrist mangels Zustellnachweises nicht berechnet werden kann, vollumfänglich einzutreten. 3. 3.1 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes-
4 senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 4. Der Beschwerdeführer leitet die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung aus dem Umstand ab, dass das Regionalgericht trotz entsprechenden Antrags das Strafverfahren nicht fortführt, namentlich die Urteilsbegründung nicht zustellt und die Verfahrensakten nicht an das Obergericht überweist. Nach seiner Auffassung hat das Regionalgericht bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über seine Be- schwerde betreffend Neubeurteilung (BK 25 432-434) das Berufungsverfahren zu Recht nicht fortgeführt. Anders gestalte sich nun die Rechtslage nach Abweisung der obergerichtlichen Beschwerde, da nach Art. 437 Abs. 3 StPO dieser Entscheid rechtskräftig sei. Dass diesbezüglich noch ein Beschwerdeverfahren beim Schwei- zerischen Bundesgericht hängig sei, spiele keine Rolle, da es nach der StPO an einer Rechtsgrundlage fehle, die ein weiteres Zuwarten rechtfertige. Einerseits sei die Frage, wie es sich mit Art. 437 Abs. 3 StPO bei einem hängigen Bundesge- richtsverfahren verhalte, durch Lehre und Rechtsprechung noch nicht abschlies- send geklärt. Andererseits wäre der Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bun- desgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) wohl anders ausgefallen, wenn der Gesetz- geber die Rechtskraft auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hätte ausweiten wollen. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf Art. 370 StPO, womit der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation geregelt habe. Nur wenn das Gesuch um Neubeurteilung gutgeheissen werde, könne die Berufung sistiert blei- ben. Ein Zuwarten unter der aktuellen Situation sei schlichtweg rechtswidrig. 5. Nachfolgend ist damit die Frage zu klären, ob das Regionalgericht berechtigt war, mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung im Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das Gesuch um Neubeurteilung zuzuwar- ten oder ob dies eine unzulässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darstellt. 5.1 Zum Verhältnis zwischen Gesuch um neue Beurteilung und Berufung äussert sich Art. 371 StPO. Abs. 1 dieser Bestimmung hält vorab die grundsätzliche Möglichkeit der verurteilten Person fest, neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil zu erklären. Sodann hält Abs. 2 fest, dass auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn das Gesuch um neue Beur- teilung abgelehnt wurde. Daraus erhellt, dass bei kumulativem Gebrauch beider Rechtsbehelfe das Begehren um neue Beurteilung vorrangig behandelt wird, was im Übrigen auch im Verhältnis zu Rechtsmitteln der übrigen Parteien gilt (vgl. Art. 369 Abs. 2 StPO). Art. 371 Abs. 2 StPO gilt auch, wenn gegen das abgewiesene Gesuch um neue Beurteilung Beschwerde geführt wird; diesfalls ist auf die Beru- fung erst einzutreten, wenn auch die Beschwerde abgewiesen worden ist (SCHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 371 StPO).
5 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dies nur für das kantonale Beschwerdever- fahren nach Art. 393 ff. StPO nicht aber für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG gelte, da der obergerichtliche Beschwerdeent- scheid mit seiner Ausfällung gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO rechtskräftig werde. Dem kann so nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Regelung nach Art. 437 Abs. 3 insofern unvollständig ist, als sie durch Art. 61 BGG ergänzt wird, sofern ein Ent- scheid mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen wird (SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 f. und N. 26 zu Art. 437 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 und 12 zu Art. 437 StPO). Das Bundesgericht hält entsprechend in konstanter Rechtsprechung fest, dass für den Fall eines hängigen Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht das kantonale Urteil erst mit einer Abweisung der Beschwerde in Strafsachen durch das Bundes- gericht in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.3.; 1B_58/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1; 6B_440/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen neuerdings auch Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026, zur Publ. be- stimmt). Auch wenn sich die zitierten Bundesgerichtsurteile jeweils nicht auf die vorliegende Konstellation des Verhältnisses von Berufung und Gesuch um Neubeurteilung be- ziehen, so ändert dies nichts daran, dass – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – unstrittig ist, dass ein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren die Rechtskraft eines kantonalen Beschwerdeentscheids hemmt. Vor diesem Hin- tergrund kann von einer Rechtskraft des Beschlusses BK 25 432-434 vom 12. Ja- nuar 2026 keine Rede sein, da der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat und dieses Beschwerdeverfahren derzeit hängig ist. 5.3 Wenn der Beschwerdeführer mit dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Bst. b BGG (aufschiebende Wirkung bei der Beschwerde in Strafsachen) argumentiert und diesbezüglich geltend macht, dieser wäre anders ausgefallen, wenn der Gesetzge- ber die Rechtskraft auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hätte ausweiten wollen, so kann ihm auch in dieser Hinsicht nicht zugestimmt wer- den. Die Frage nach der aufschiebenden Wirkung betrifft die Vollstreckbarkeit ei- nes Entscheides während hängigem Rechtsmittelverfahren und ist von der Rechts- kraft zu trennen (DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5-7 zu Art. 103 BGG). Bereits nach der Regelung der StPO fallen formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Entscheids nicht zwangsläufig zusammen, da den Rechtsmitteln der StPO nach Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschie- bende Wirkung zukommt (vgl. SPRENGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 437 StPO), obwohl klarerweise im Falle einer Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 ff. StPO die Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids noch nicht eintreten kann. Inso- fern kann der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen zur aufschiebenden Wir- kung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nichts zu seinen Gunsten ab- leiten.
6 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich mit Blick auf Art. 371 Abs. 2 StPO keine Un- terscheidung zwischen kantonalen Beschwerdeverfahren nach StPO und bundes- gerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen nach BGG aufdrängt. Damit hat das Regionalgericht mit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu Recht zuge- wartet, da das Gesuch um neue Beurteilung in Folge der Beschwerde in Strafsa- chen an das Bundesgericht des Beschwerdeführers gerade noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 5.5 Für eine Abwarten des bundesgerichtlichen Urteils sprechen nicht zuletzt pro- zessökonomische Gründe. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Re- gionalgericht und die Beschwerdekammer das Gesuch um neue Beurteilung bzw. die Beschwerde gegen die Abweisung desselben zu Unrecht abgewiesen haben und die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung erfüllt sind, muss das Regio- nalgericht ein neues Urteil fällen (Art. 370 Abs. 1 StPO). Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO). Damit besteht bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens vor dem rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um neue Beurteilung das Risiko, dass sämtliche Verfahrenshandlungen im Berufungsverfahren dahinfallen. Die StPO sieht in solchen Konstellationen explizit vor, dass ein Verfahren sistiert werden kann, wenn der Ausgang eines Strafverfahrens von einem anderen Verfahren ab- hängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (vgl. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Entsprechend dazu sistieren die Rechtsmittelinstanzen im Fal- le einer neuen Beurteilung auch die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmit- telverfahren (Art. 369 Abs. 2 StPO) und die kumulativ zur Neubeurteilung vom Be- schuldigten eingereichte Berufung (Art. 371 Abs. 2 StPO) gegen das Abwesen- heitsurteil. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerde- führers («die amtlichen Akten an das Obergericht des Kantons Bern weiterzulei- ten») festzuhalten, dass sich die amtlichen Akten PEN 21 1261 derzeit beim Bun- desgericht befinden. Selbst wenn der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte und das Regionalgericht das Berufungsverfahren ungeach- tet des Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht vorantreiben müsste – was nach dem Erwogenen nicht der Fall ist –, kann dies bereits wegen des faktischen Hindernisses der derzeit nicht vorhandenen Verfahrensakten ohnehin nicht ge- schehen (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, wonach das erstinstanzliche Gericht die Beru- fungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelt). 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Regionalgericht berechtigt ist, mit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens bis zum bundesgerichtlichen Urteil über das Gesuch um neue Beurteilung zuzuwarten. Die entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 18. Februar 2026 ist daher nicht zu beanstanden und stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Rechtsver- weigerung noch eine Rechtsverzögerung dar. Damit ist zugleich gesagt, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot nicht verletzt hat. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben via Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 19 43381 – per Kurier) Bern, 8. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.